Satzung des Vereins „Kinderhilfe Mesopotamien“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Kinderhilfe Mesopotamien“.
(2) Er hat den Sitz in Köln.
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist es, hilfsbedürftigen Kindern, Jugendlichen und ihren Familien bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte auf Bildung, Ausbildung und Gesundheit gemäß UN-Kinderrechtskonvention behilflich zu sein.
Ferner kann der Verein bei Naturkatastrophen und kriegerischen Auseinandersetzungen sofort humanitäre Hilfe leisten und Projekte zum Bau und Finanzierung von Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen zum Allgemeinwohl der Kindesentwicklung unterstützen.
Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke leistet der Verein finanzielle, materielle sowie psychologische und soziale Hilfe und arbeitet hierzu im In- und Ausland mit Partnern wie z.B. Hilfsorganisationen, Stiftungen, sozialen und kommunalen Einrichtungen zusammen. Es können zur Verwirklichung des Vereinszwecks auch Einzelpersonen direkt unterstützt werden.
Der Verein versteht sich in Bezug auf seine Tätigkeiten im Inland als Träger der freien Jugendhilfe nach dem § 75 SGB VIII. Ein Schwerpunkt besteht hier in der Kinder- und Jugendsozialarbeit und der Hilfe für junge Volljährige.
§ 3 Selbstlosigkeit / Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ideelle und organisatorische Ausrichtung
Der Verein strebt die Mitgliedschaft / ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. an und trägt Sorge für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern dieses Verbundes an. Der Verein wird nicht zugleich Mitglied in einem anderen Spitzenverband.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Folgemonats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 6 Spenden und Beiträge
Der Verein finanziert sich von Spenden und Beiträgen.
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 10). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliedsversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
· der Vorstand
· der Beirat
· die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 5 Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Diese setzen sich zusammen aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassierer, einem Schriftführer und einem Beisitzer.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und den Verein nach außen zu vertreten. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein zuvor festgelegtes Vorstandsmitglied, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Tritt ein Vorstandsmitglied während einer Amtszeit aus dem Vorstand aus, so tritt das Ersatzmitglied, welches bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinen konnte an seine Stelle.
Das Ersatzmitglied ersetzt ein Vorstandsmitglied endgültig, wenn dieser während seiner Amtszeit aus dem Vorstand austritt oder zeitraumabhängig, wenn ein Vorstandsmitglied über einen Zeitraum von über 3 Monaten abwesend ist.
Treten während der Amtszeit drei Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand aus, so muss die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fern-mündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 9 Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einrichten. Dessen Aufgabe ist die Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten des Vereines. Ziel des Beirates ist es, die Vision des Vereins zu wahren. Zu den Aufgaben und Rechten des Beirates gehören vor allem:
- Beratung des Vorstandes;
- Repräsentative Funktion in der Öffentlichkeit sowie Bewerbung der Vereinsziele;
- Einbringen von Impulsen und Anträgen in den Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie weitere vereinsinterne Veranstaltungen.
Der Vorstand soll dem Beirat mindestens einmal im Jahr Bericht über die aktuelle Entwicklung und Zukunftsperspektiven des Vereins erstatten.
(2) Dem Beirat gehören bis zu drei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren ab dem Tag der Wahl gewählte Mitglieder an. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Die genaue Anzahl der Beiräte bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) In den Beirat können gewählt werden:
a) die Gründer des Vereins Kinderhilfe Mesopotamien e.V.,
b) ordentliche Mitglieder, die seit mindestens vier Jahren Beiträge zahlen, oder
c) ordentliche Mitglieder, die bereits mindestens eine volle Amtszeit im Vorstand oder Ersatzvorstand waren oder
d) Nicht-Mitglieder, die die Ziele des Vereins unterstützen und in der Öffentlichkeit vertreten.
Die Anwesenheit der Beiratskandidaten für die Wahl ist nicht erforderlich. Jedes Mitglied kann Kandidaten für den Beirat vorschlagen.
(4) Die Wiederwahl von Beiräten ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein. Bei Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes wählt der Beirat aus dem Kreis der Mitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Beiratsvorsitzenden und einen stellvertretenden Beiratsvorsitzenden.
(5) Hat ein Beiratsmitglied die Vereinsinteressen grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, ist sein Ausschluss aus dem Beirat durch einen mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschluss auf Antrag möglich. Voraussetzung ist die Verletzung der Vereinsinteressen in grober Weise.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird und wenn 3 Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand austreten.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Ersatzmitglieder des Vorstands.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann per Post oder E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Absende-Datum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Postadresse bzw. E-Mail Adresse gerichtet ist.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes und des Beirates
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (siehe § 6)
e) Ausschluss von Vereinsmitgliedern, wenn diese gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins
(6) Jede nach § 8 Satz 4 satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme der unter §11 und § 13 aufgeführten Fälle mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf Antrag kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden.
§ 11 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Datenschutz
(1) Der Verein ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die bei der Anmeldung und der Mitgliederverwaltung anfallenden personenbezogenen Daten seiner Mitglieder elektronisch zu speichern und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.
(2) Der Verein erhebt, speichert und nutzt darüber hinaus personenbezogene Daten, wenn die Mitglieder bestimmte Angebote oder Services nutzen. Diese Daten nutzt der Verein im Wesentlichen, um seine Angebote und Services auf die Interessen der Mitglieder auszurichten und die Teilnahme der Mitglieder an Angeboten oder Diensten des Vereins abzuwickeln. Der Vorstand formuliert eine Datenschutzerklärung, aus der sich Gegenstand und Umfang der Erhebung, Verwendung, Speicherung und Löschung personenbezogener Daten der Mitglieder ergeben, und die die Mitglieder auf der Homepage nachlesen können und auf Verlangen erhalten können.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.
Köln, den 07.07.2019
Hinweis: Aus Gründen der Leserlichkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt, die Angaben beziehen sich auf alle Geschlechter.